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Satzung

  • --1 - 

 

 

S A T Z U N G

DES

TURNVEREIN 1912 NIEDERNHAUSEN

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen

                          „Turnverein 1912 Niedernhausen“

Nach erfolgreicher Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Fischbachtal-Niedernhausen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Leistungen und Übungen. Turnen und Leichtathletik sollen die grundsätzlichen Sportarten sein.

Irgendwelche politische Tätigkeit innerhalb des Vereins ist nicht gestattet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

 

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§ 2

Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch Personengesellschaften (juristische Personen) werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.

Auf Vorschlag des Vorstandes können Einzelpersonen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  • a) Durch Tod,
  • b) Durch Austrittserklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres, wenn das Mitglied mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich den Austritt erklärt hat,
  • c) Durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund.

Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen.

§ 3

Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich um die Verwirklichung der Vereinsziele zu bemühen und den Jahresbeitrag zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

 

Jedes Mitglied hat die von einer ordentlichen Jahresversammlung beschlossene Sportkleidung, soweit sie notwendig ist, anzuschaffen, wenn es davon nicht durch den Vorstand befreit wird.

 

 

  • --3 - 

 

Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins, wenn der Vorstand keinen anderen Beschluss fasst.

 

§ 4

 

Vereinsvermögen

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

 

Organe und Einrichtungen

 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

Wählbar zum Vorstand ist erst, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat, wahlfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und vier Beisitzern. Er ist nur bei Teilnahme von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig. Der Schriftführer wird durch ein anderes Vorstandsmitglied im Falle seiner Verhinderung vertreten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

 

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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist ermächtigt, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs, die sorgfältige Aufbewahrung des gesammelten Aktenmaterials und des Schriftwechsels sowie die Vorbereitung von Veröffentlichungen. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins und die laufende Kasse. Ausgaben von mehr als DM 50,00 sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu genehmigen.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder Verpflichtungen die Bestimmungen aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem Vermögen.

§ 6

Mitgliederversammlung, Beschlüsse

In jedem Jahr hat wenigstens eine ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tages-     ordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens sieben Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

 

 

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Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitglieder- versammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder der 5. Teil der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt

In der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, den Vorsitz.

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 7

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Fischbachtal-Niedernhausen, den 05. Dezember 1984